Satzungen des Salzburger Turnvereins
Genehmigt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 30.10.2002, Zahl IV-Vr-VIIa-389/2002
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Salzburger Turnverein“. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet derselben. Er ist ein nicht auf Gewinn berechneter, unpolitischer Verein. Der Verein führt Fahne, Wimpel und Abzeichen.
2. Zweck des Vereins
Der Verein erzweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege aller Arten von Leibesübungen, besonders das Turnen als Grundlage derselben, in Verbindung mit kulturell-musischer Erziehung der Mitglieder. Bei der Durchführung aller Übungsarten ist auf die sittlichen und kulturellen Werte des österreichischen Volkstums Bedacht zu nehmen. Die Ausübung der Tätigkeit des Vereins ist überparteilich und steht dieser auf dem Boden eines freien, unabhängigen und demokratischen Österreichs.
3. Mittel
Als Mittel hiezu dienen:
- Die Abhaltung regelmäßiger Turnübungen,
- Die Förderung und Pflege aller verwandten Leibesübungen,
- Die Förderung des Turnwesens inner- und außerhalb des Vereins,
- Die Veranstaltung von Turnfahrten, Turnversammlungen, Wettkämpfen, Schauturnen und Zusammenkünften turnerischer, geselliger und kultureller Art, wozu u. a. auch die Einrichtung von Laienspielgruppen, die Förderung des Musizierens durch Einrichtung von Volksmusikgruppen, Kapellen oder Spielmannszügen und die Förderung des Volkstanzes durch die Einrichtung von Volkstanzgruppen gehört,
- Die Herausgabe von Druckschriften turnfachlicher und allgemein turnerischer Art.
4. Aufbringung der Geldmittel
1. Die für Vereinszwecke erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht:
- durch die Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge der ausübenden Mitglieder,
- durch Beiträge der unterstützenden Vereinsangehörigen,
- durch Beiträge der jugendlichen Teilnehmer,
- durch Sammlungen, Schenkungen und sonsitge Zuwendungen,
- durch Erträgnisse aus Veranstaltungen und Einrichtungen,
- durch Führung, Verpachtung oder Vermietung von Räumlichkeiten oder auf und in Vereinsobjekten errichteten gewerblichen Betrieben unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Reingewinn hat Vereinszwecken zu dienen.
2. Art und Höhe, sowie Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Hauptversammlung.
5. Mitgliedschaft
Als Mitglied kann jede Person, männlich oder weiblich, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt über Anmeldung des Bewerbers durch den Turnrat mit einfacher Stimmenmehrheit; eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt steht jederzeit frei, doch ist er anzuzeigen und es ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Tage des Austrittes zu entrichten.
Die Streichung des Mitgliedes kann vom Turnrat beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz mehrmaliger Mahnung keinen Beitrag leistet. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Turnrat beschlossen werden:
- wegen Verlust der Unbescholtenheit,
- wegen unehrenhaften Betragens, innerhalb oder außerhalb des Vereines,
- wegen Schädigung des Vereinszweckes (Punkt 2)
Dem Betreffenden steht die Berufung an das Schiedsgericht nach erfolgter schriftlicher Bekanntgabe offen (Punkt 16).
6. Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben gleiche Rechte an allen durch den Verein gebotenen Vorteilen, sind bei allen Versammlungen wählbar, stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge an die Hauptversammlung und den Turnrat zu stellen. Mitglieder, die im Dienstverhältnis des Vereins stehen, können nicht in den Turnrat gewählt werden. Über besonderen Antrag können sie jedoch dem Turnrat mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alle satzungsmäßigen Pflichten zu erfüllen. Innerhalb des Vereins ist das Turnen um Geld und Wertpreise verboten. Die Tätigkeit bei anderen Vereinen und die Mitwirkung bei Veranstaltungen außerhalb des Vereines ist an die Zustimmung des Turnrates gebunden.
7. Unterstützende Mitglieder
Dies sind jene Mitlglieder (männlich oder weiblich), die am regelmäßien Turnbetrieb des Vereines nicht teilnehmen, jedoch die Bestrebungen und Einrichtungen des Vereines unterstützen. Sie besitzen das Stimmrecht, sind jedoch nur in Ausnahmefällen über Antrag des Turnrates wählbar.
8. Ehrenmitglieder und Ehrenzeichen
Wer sich um den Turnverein oder das Turnwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat, kann über Antrag des Turnrates von der Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt, oder es kann ihm ein Ehrenzeichen zuerkannt werden. Ehrenmitglieder haben innerhalb des Vereines die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder.
9. Jugendliche
Der Verein unterhält für Kinder und Jugendliche Abteilungen, in die diese vom Leiter der Abteilung im Einvernehmen mit dem Turnrate nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter aufgenommen werden. Kinder und Jugendliche sind nicht Mitglieder des Vereines. Die Eltern bzw. Vertreter haben die vom Turnrate festgesetzten Beiträge für die Teilnahme am Kinder- und Jugendturnen pünktlich zu entrichten. Die Ablehnung der Aufnahme oder die Streichung erfolgt ohne Angabe von Gründen.
10. Gäste
Gäste sind solche Personen, die mit Zustimmung des Turnrates vorübergehend am Turnbetrieb teilnehmen.
11. Vereinsleitung
Die Angelegenheiten des Vereines werden verwaltet bzw. geleitet:
- durch die Hauptversammlung
- durch den Turnrat
- durch den Ältestenrat
- durch die Vorturnerschaft
12. Hauptversammlung
Mindestens alle zwei Jahre hat der Turnrat eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in welcher der Turnrat Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereines in der seit der letzten Hauptversammlung gelegenen Zeitspanne gibt. Dem Turnrate steht es frei, auch eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies beantragt.
Die Einladung jeder Hauptversammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Abhaltung schriftlich mit Bekanntabe der Tagesordnung zu erfolgen. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig, wenn sie den vorangeführten Bedingungen entsprechend einberufen wurde.
Anträge für die Hauptversammlung sind eine Woche vor der Abhaltung schriftlich beim Turnrate einzubringen.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; ausgenommen sind Satzungsänderungen, welche der Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Ausnahme hievon bildet die Auflösung des Vereines (Punkt 17).
12a. Wirkungskreis der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom Obmann oder dessen Stellvertreter geleitet. Über die Vorgänge bei der hauptversammlung ist von einem zu bestimmenden Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zu enthalten: die gefassten Beschlüsse, das Ergebnis der Wahlen und das Verhältnis der abgegebenen Stimmen, sowie alle sonstigen Begebenheiten.
Der Hauptversammlung selbst vorbehalten:
- das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines;
- die Genehmigung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr;
- Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Säckelwartes;
- die Genehmigung von Verträgen, die den Verein dauernd belasten;
- die Wahl des Turnrates
- die Wahl des Ältestenrates
- die Wahl des Schiedsgerichtes
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzmann
- die Genehmigung bzw. Festsetzung des Vereinsbeitrages und die Genehmigung des Voranschlages für das kommende Vereinsjahr;
- die Zuerkennung von Ehrenzeichen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Änderung des Grundgesetzes (Satzungen) mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten;
- die Beschlussfassung über Anträge des Turnrates oder der Mitglieder;
- die Auflösung des Vereines (Punkt 17).
12b. Wirkungskreis des Turnrates
a) Die Leitung des Vereines obliegt dem von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Turnrat. Seine Mitglieder sind jederzeit wiederwählbar. Die Vereinigung zweier Turnratsstellen in einer Hand ist zulässig.
b) Der Turnrat setzt sich zusammen aus dem Obmann, drei Obmannstellvertretern, Oberturnwart, Säckelwart, Schriftwart, Zeugwart, Pressewart, Jugendwart, Standesführer. Der Turnrat kann im Falle der Notwendigkeit ergänzt werden durch: Die Abteilungsobmänner, den Gebäudewart, den Hallenwart, den Platzwart, den Dietwart, den Bücherwart, sowie die Fachwarte für Schilauf, Wandern, Schwimmen, Fechten, Leichtathletik, Spiele und dem Spielmannszugsführer.
Ergänzungen sowie die Einsetzung von Stellvertretern der einzelnen Amtswarte kann der Turnrat im eigenen Wirkungskreis vornehmen.
c) Der gesamte Turnrat verwaltet sein Amt unentgeltlich, jedes Mitglied ist dem Turnrate und dieser der Hauptversammlung verantwortlich.
d) Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, welche zu den Sitzungen schriftlich eingeladen, erschienen sind. Das Fernbleiben von den Sitzungen ist zu begründen.
e) Beschlüsse des Turnrates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Ausschließung eines Mitgliedes sind jedoch zwei Drittel der Stimmen erforderlich; der Vorsitzende übt sein Stimmrecht nur bei Stimmengleichheit aus.
f) Alle schriftlichen, verbindlichen Ausfertigungen, welche den Verein betreffen, sind vom Obmann oder einem Stellvertreter und dem Schriftwart oder dem zuständigen Fachwart zu unterfertigen. Schriftstücke, die Geldangelegenheiten betreffen, sind vom Obmann oder einem Stellvertreter und dem Säckelwart zu unterfertigen. Der unverbindliche fachliche Schriftwechsel kann vom jeweiligen Fachwart allein unterzeichnet werden.
g) Die Turnratssitzungen sind in der Regel monatlich abzuhalten und es steht jedem Turnvereinsmitglied frei, daran ohne Stimmrecht teilzunehmen.
12c. Geschäfte des Turnrates
Es ist Aufgabe des Turnrates, den Vereinzweck durch alle im Satz 3 genannten Mittel anzustreben und alle Angelegenheiten des Vereines, welche nicht ausdrücklich der Vorturnerschaft oder der Hauptversammlung vorbehalten sind, zu erledigen.
Insbesondere kommen ihm zu:
a) der Obmann oder seine Stellvertreter führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen;
b) die Wahl der Abgeordneten zu turnerisch-sportlichen Tagungen;
c) der Abschluss von Verträgen, darunter auch solchen gemäß Satz 12a. Punkt d) nach erfolgter Genehmigung durch die Hauptversammlung, und die laufende geldliche Gebarung;
d) die Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Vereinsangehörigen;
e) die Obsorge für den gesamten Turnbetrieb durch Beistellung und Instandhaltung der Turnplätze, die Bestellung von fachlichen Lehrkräften und die Schaffung der hiezu notwendigen Voraussetzungen;
f) die Festlegung einer Turnordnung, der Geschäftsordnung für die Hauptversammlung und den Turnrat, sowie Festsetzung der Vortrunerordnung im Vereine mit der Vorturnerschaft;
g) die Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der Tagesordnung für dieselbe;
h) die Ausgabe von schriftlichen und mündlichen Mitteilungen an die Mitglieder, welche den Genannten Anregungen und Einflussnahme auf turnerische und sonstige Begebenheiten bieten sollen;
i) die Vorbereitung und Durchführung fallweise einzuberufender Turnerzusammenkünfte.
13. Wirkungskreis des Ältestenrates
Der Ältestenrat des Vereines besteht aus drei Mitgliedern; hiezu können nur erfahrene Mitglieder, die mit turnerischen und Vereinsangelegenheiten bestens vertraut sind, gewählt werden. Der Ältestenrat gibt Anregungen und Vorschläge in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und turnerischer Art an den Turnrat. Die Mitglieder des Ältestenrates haben Sitz und Stimme im Turnrat, wodurch die stete Fühlungnahme mit demselben gegeben ist.
14. Wirkungsbereich der Vorturnerschaft
Die Vorturnerschaft besteht aus:
Dem Oberturnwart, seinem Stellvertreter, den von der Vorturnerschaft zu bestimmenden Fachwarten (Männerturnwart, Frauenturnwart, Jugendturnwart, Kinderturnwart, usw.) den bestellten Turnlehrern und den Vorturnern.
Die Vorturnerschaft hat die Aufgabe, den Turnrat in der Erreichung des Vereinszweckes tatkräftigst zu unterstützen, den geregelten Turnbetrieb aufzubauen und zu überwachen. Ihr obliegt die Heranbildung von Vorturnern sowie die Fortbildung der bereits vorhandenen Vorturner. Die Leitung der Vorturnerschaft führt der Oberturnwart.
15. Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer (mind. 2) werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und können jederzeit und sollen mindestens zweimal im laufenden Jahre den Vereinssäckel prüfen und in die Bücher und Belege Einsicht nehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Über ihre Tätigkeit und deren Ergebnis haben sie der Hauptversammlung zu berichten. Sollte ein Rechnungsprüfer ausscheiden, so tritt an dessen Stelle der Ersatzmann. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
16. Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse – soweit diese nicht vom Turnrate geschlichtet werden können – entscheidet unberufbar das Schiedsgericht (Satz 12a) Punkt e)). Die drei Mitglieder des Schiesgerichtes werden von der Hauptversammlung gewählt. Es wird ergänzt von je einem Vertreter der beiden Streitteile. Die drei gewählten Mitglieder bestimmen aus sich den Vorsitzenden. Sollten sie sich über die Person des Vorsitzenden nicht einigen können, so hat das an Jahren älteste der drei gewählten Mitglieder des Schiedsgerichtes den Vorsitz zu übernehmen. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende ebenfalls das Stimmrecht ausübt. Die notwendigen Einzelheiten für den Ablauf des jeweiligen Schiedsgerichtsverfahrens bestimmen die Teilnehmer selbst. Dem Turnrat ist über den Ausgang schriftlich Bericht zu erstatten.
17. Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines erfolgt:
a) über Antrag durch eine Hauptversammlung auf deren Tagesordnung;
b) wenn die Zahl der Mitglieder nicht mehr hinriecht, um die Ausgaben des Vereines zu bestreiten oder dem Vereinszwecke zu entsprechen; zur Auflösung ist die Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich;
c) durch behördliche Auflösung.
Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines bestimmen die Mtiglieder des zuletzt im Amt befindlichen Turnrates mit einfacher Stimmenmehrheit über die Weitergabe des vorhandenen Vereinsvermögens an einen anderen gemeinnützigen Verein bei dem sichergestellt ist, dass die Zielsetzungen des gemeinnützigen Salzburger Turnvereins weiterhin gewahrt bleiben.